Statuten
Statuten der GRÜNEN Schaffhausen
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen «Grüne Partei Schaffhausen (Grüne Schaffhausen)», besteht im Sinne der vorliegenden Statuten ein Verein gemäss Artikel 60ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Der Sitz des Vereins ist am Sitz der Geschäftsstelle.
Art. 2 Stellung
Grüne Schaffhausen ist Mitglied der Grünen Partei der Schweiz.
Art. 3 Zweck
Grüne Schaffhausen trägt zum Aufbau der demokratischen, dezentralen, solidarischen und geschlechtergerechten Gesellschaft im Kanton Schaffhausen bei, welche im Einklang mit der Natur lebt. Sie räumt daher der langfristigen Erhaltung unserer Lebensgrundlagen Priorität ein.
Die Richtlinien der Parteipolitik, welche von der Mitgliederversammlung erlassen werden, konkretisieren Ziele und Tätigkeiten der Partei.
Art. 4 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft bei den Grünen Schaffhausen steht allen Personen ab 16 Jahren offen, welche die Zielsetzung der Grünen Schaffhausen unterstützen. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand, unter Mitteilung an die nächste Generalversammlung.
Personen, die sich bei den Grünen Schaffhausen besonders verdient gemacht haben, können durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Mitglieder, die ihre Pflichten verletzen, können auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden.
Wer drei Jahre lang keinen Mitgliederbeitrag bezahlt, gilt als ausgetreten.
Art. 5 Zusammensetzung
Grüne Schaffhausen besteht aus den örtlichen Sektionen und Gruppierungen.
Art. 6 Neue Sektionen
Neue Sektionen gemäss Art. 5 sind bei den Grünen Schaffhausen anzumelden. Die Aufnahme wird vom Parteivorstand vorbereitet und erfolgt durch die Mitglieder- bzw. Generalversammlung.
Art. 7 Organe
Organe Die Organe der Grünen Schaffhausen sind:
- die Generalversammlung
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren/-innen
Art. 8 Generalversammlung
Die Generalversammlung wird mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einberufen.
Auf Antrag des Vorstands, der Rechnungsrevisoren/-innen bzw. von einem Fünftel aller Mitglieder kann eine ausserordentliche Generalversammlungen einberufen werden.
Wird eine ausserordentliche Generalversammlung verlangt, so ist diese innert 6 Wochen nach Eingang des Antrags durchzuführen.
Mitglieder und örtliche Sektionen sind mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich einzuladen.
Auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen die Abstimmungen geheim.
Art. 9 Kompetenzen
Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Partei.
Sie hat insbesondere folgende Kompetenzen
- Beschlussfassung über Statutenänderungen, welche mit Zweidrittelsmehrheit genehmigt werden müssen. Änderungsvorschläge des Vorstandes sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Generalsversammlung schriftlich bekannt zu geben.
- Abnahme des Jahresberichts
- Abnahme der Jahresrechnung
- Abnahme des Budgets
- Festsetzung des Mitgliederbeitrags
- Wahlen
- Präsidium
- Mindestens drei weitere Vorstandsmitglieder
- Leiter/in der Geschäftsstelle als Mitglied des Vorstands
- Zwei Rechnungsrevisoren/-innen
- Wahl der Delegierten der Grünen Schweiz
- Behandlung von Anträgen der Mitglieder.
Anträge und Wahlvorschläge von Mitgliedern müssen dem Vorstand bis spätestens fünf Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich eingereicht werden.
Art. 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird regelmässig durch den Vorstand einberufen.
Sympathisanten/-innen werden zu den Mitgliederversammlungen eingeladen, sie können an den Diskussionen teilnehmen, sind jedoch nicht stimmberechtigt.
Auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen Abstimmungen geheim.
Art. 11 Kompetenzen
Die Mitgliederversammlung behandelt vornehmlich parteipolitische Themen.
Sie hat insbesondere folgende Kompetenzen:
- bestimmen der Richtlinien der Parteipolitik,
- abgeben von Empfehlungen zu Abstimmungen (Parolenfassung),
- beschliessen über die Lancierung oder Unterstützung von Initiativen,
- entscheiden auf Antrag des Vorstands abschliessend über Kandidatinnen und Kandidaten für Wahlen.
Art. 12 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem Präsidium (Präsident/-in oder einem Co-Präsidium),
- mindestens drei weiteren, von der Generalversammlung gewählten Mitgliedern,
- der Leiterin/dem Leiter der Geschäftsstelle als weiteres Vorstandmitglied
Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Der Vorstand wird durch die Generalversammlung auf zwei Jahre gewählt.
Ersatzwahlen müssen von der ordentlichen oder einer ausserordentlichen Generalversammlung vorgenommen werden.
Art. 13 Sitzungen
Der Vorstand wird durch das Präsidium einberufen und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Mandatsträger/-innen von Kanton, Stadt und Gemeinden werden zu den Sitzungen des Vorstandes eingeladen, ebenso ein Vertreter oder eine Vertreterin aus jeder Sektion oder Gruppierung.
Die Teilnahme an Vorstandssitzungen steht allen Mitgliedern offen.
Dringliche Beschlüsse wie z.B. Beitritte zu Komitees können per Zirkularbeschluss gefällt werden, sofern mindestens zwei Drittel der sich an der Abstimmung beteiligenden Vorstandsmitglieder einem bestimmten Antrag zustimmen.
Art. 14 Kompetenzen
Der Vorstand hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
- die Vorbereitung von Anträgen an die General- und Mitgliederversammlung,
- die Anstellung von Mitarbeitenden und Regelung ihrer Arbeitsverhältnisse
- die Führung der laufenden Geschäfte und die Vertretung nach aussen,
- die Aufnahme neuer Mitglieder gemäss Art. 4,
- die Vorbereitung und Durchführung von Kampagnen bei Wahlen und Abstimmungen inkl. Beitritte zu Komitees,
- die Lancierung oder Unterstützung von Referenden,
- die Bildung und Koordination von Arbeitsgruppen,
- die Organisation von Veranstaltungen,
- die Wahl von Delegierten in Arbeitsgruppen usw.,
- die Erfüllung aller Aufgaben, die keinem anderen Organ zugewiesen sind.
Art. 15 Rechnungsrevision
Die Rechnungsrevisoren/-innen prüfen die Vereinsbuchhaltung des abgelaufenen Geschäftsjahres. Sie legen der Generalversammlung darüber Bericht und Antrag vor.
Die Leiterin bzw. der Leiter der Geschäftsstelle hat die Rechnungsunterlagen mit den vollständigen Belegen rechtzeitig zur Revision vorzulegen.
Die Revisoren/-innen müssen nicht den Grünen Schaffhausen angehören.
Art. 16 Finanzierung
Die finanziellen Mittel des Vereins zur Erfüllung des Vereinszwecks und zur Deckung der Unkosten bestehen aus:
- Beiträgen der Mitglieder,
- Beiträgen der Sympathisanten/-innen,
- Beiträgen der Mandatsträger/-innen,
- Spenden,
- weiteren Erträgen.
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich erhoben und jeweils an der ordentlichen Generalversammlung festgesetzt.
Die Mandatsträger/-innen in Exekutive, Legislative und Judikative leisten einen Beitrag in Absprache mit der Geschäftsstelle.
Art. 17 Haftung
Für die Verbindlichkeiten der Grünen Schaffhausen haftet allein das Vereinsvermögen. Jegliche persönliche Haftung der Mitglieder über den Mitgliederbeitrag hinaus ist ausgeschlossen.
Art. 18 Auflösung der Grünen Schaffhausen
Die Auflösung der Grünen Schaffhausen kann nur an einer ausschliesslich zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei einer Auflösung der Grünen Schaffhausen werden Inventar, Belege und Akten sowie ein vorhandenes Vermögen der Grünen Partei der Schweiz übergeben mit der Zweckbestimmung, diese innert 5 Jahren einer neuen schaffhauserischen Grünen Partei Schaffhausen auszuhändigen. Nach der Frist von 5 Jahren kann die Grüne Partei Schweiz über Akten und Vermögen frei verfügen.
Art. 19 Schlussbestimmung und Inkrafttreten
Diese Statuten wurden am 22. November 2017 von der Generalversammlung der Grünen Schaffhausen beschlossen. Sie ersetzen diejenigen der Ökoliberalen Bewegung Schaffhausen (ÖBS) als Rechtsvorgängerin vom 25. Oktober 1990.
Die Statuten treten per 1. Januar 2018 in Kraft.
Die Statuten können hier als PDF heruntergeladen werden.