Statuten der GRÜNEN Schaffhausen

Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen «Grüne Partei Schaffhausen (Grüne Schaffhausen)», besteht im Sinne der vorliegenden Statuten ein Verein gemäss Artikel 60ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Der Sitz des Vereins ist am Sitz der Geschäftsstelle.

Art. 2 Stellung

Grüne Schaffhausen ist Mitglied der Grünen Partei der Schweiz.

Art. 3 Zweck

Grüne Schaffhausen trägt zum Aufbau der demokratischen, dezentralen, solidarischen und geschlechtergerechten Gesellschaft im Kanton Schaffhausen bei, welche im Einklang mit der Natur lebt. Sie räumt daher der langfristigen Erhaltung unserer Lebensgrundlagen Priorität ein.

Die Richtlinien der Parteipolitik, welche von der Mitgliederversammlung erlassen werden, konkretisieren Ziele und Tätigkeiten der Partei.

Art. 4 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft bei den Grünen Schaffhausen steht allen Personen offen,
welche die Zielsetzung der Grünen Schaffhausen unterstützen. Die Aufnahme
von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand, unter Mitteilung an die nächste
Generalversammlung.

Mitglieder der Jungen Grünen Schaffhausen sind zugleich Mitglieder der
Grünen Schaffhausen. Der Mitgliederbeitrag für die Grünen Schaffhausen ist
bis zum 30. Lebensjahr freiwillig, sofern das betreffende Mitglied den
Mitgliederbeitrag der Jungen Grünen entrichtet.

Personen, die sich bei den Grünen Schaffhausen besonders verdient
gemacht haben, können durch die Generalversammlung zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Mitglieder, die ihre Pflichten verletzen, können auf Antrag des Vorstands
durch die Generalversammlung mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden
Mitglieder ausgeschlossen werden.

Wer drei Jahre lang keinen Mitgliederbeitrag bezahlt, gilt als ausgetreten.

Art. 5 Zusammensetzung

Grüne Schaffhausen besteht aus den örtlichen Sektionen und Gruppierungen.

Art. 6 Neue Sektionen

Neue Sektionen gemäss Art. 5 sind bei den Grünen Schaffhausen anzumelden. Die Aufnahme wird vom Parteivorstand vorbereitet und erfolgt durch die Mitglieder- bzw. Generalversammlung.

Art. 7 Doppelmandate

Doppelmandate sind grundsätzlich nicht zulässig.

Ausnahmen von dieser Regelung können mit einer Zweidrittelsmehrheit von
der Generalversammlung genehmigt werden. Ausnahmen müssen alle 2
Jahre neu beantragt werden.

Art. 8 Organe

Organe Die Organe der Grünen Schaffhausen sind:

  • die Generalversammlung
  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Rechnungsrevisoren/-innen

Art. 9 Generalversammlung

Die Generalversammlung wird mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einberufen.

Auf Antrag des Vorstands, der Rechnungsrevisoren/-innen bzw. von einem Fünftel aller Mitglieder kann eine ausserordentliche Generalversammlungen einberufen werden.

Wird eine ausserordentliche Generalversammlung verlangt, so ist diese innert 6 Wochen nach Eingang des Antrags durchzuführen.

Mitglieder und örtliche Sektionen sind mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich einzuladen.

Auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen die Abstimmungen geheim.

Art. 10 Kompetenzen

Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Partei.

Sie hat insbesondere folgende Kompetenzen

  • Beschlussfassung über Statutenänderungen, welche mit
    Zweidrittelsmehrheit genehmigt werden müssen. Änderungsvorschläge
    des Vorstandes sind den Mitgliedern mit der Einladung zur
    Generalsversammlung schriftlich bekannt zu geben.
  • Abnahme des Jahresberichts
  • Abnahme der Jahresrechnung
  • Abnahme des Budgets
  • Festsetzung des Mitgliederbeitrags
  • Wahlen
    o Präsidium und Vorstand gemäss Art. 13
    o Zwei Rechnungsrevisoren/-innen
    o Wahl der Delegierten der Grünen Schweiz
  • Behandlung von Anträgen der Mitglieder .
    Anträge und Wahlvorschläge von Mitgliedern müssen dem Vorstand bis
    spätestens fünf Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich eingereicht
    werden.

Art. 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird regelmässig durch den Vorstand einberufen.

Sympathisanten/-innen werden zu den Mitgliederversammlungen eingeladen, sie können an den Diskussionen teilnehmen, sind jedoch nicht stimmberechtigt.

Auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen Abstimmungen geheim.

Art. 12 Kompetenzen

Die Mitgliederversammlung behandelt vornehmlich parteipolitische Themen.

Sie hat insbesondere folgende Kompetenzen:

  • bestimmen der Richtlinien der Parteipolitik,
  • abgeben von Empfehlungen zu Abstimmungen (Parolenfassung),
  • beschliessen über die Lancierung oder Unterstützung von Initiativen,
  • entscheiden auf Antrag des Vorstands abschliessend über Kandidatinnen und Kandidaten für Wahlen.

Art. 13 Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus maximal sieben Mitgliedern zusammen aus:

  • dem Präsidium (Präsident/-in oder einem Co-Präsidium), mindestens drei weiteren, von der Generalversammlung gewählten
  • Mitgliedern.

Der Vorstand konstituiert sich selbst.

Der Vorstand wird durch die Generalversammlung auf zwei Jahre gewählt.

Ersatzwahlen müssen von der ordentlichen oder einer ausserordentlichen Generalversammlung vorgenommen werden.

Art. 14 Sitzungen

Der Vorstand wird durch das Präsidium einberufen und ist beschlussfähig,
wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

Mandatsträger/-innen von Kanton, Stadt und Gemeinden werden zu den
Sitzungen des Vorstandes eingeladen, ebenso ein Vertreter oder eine
Vertreterin aus jeder Sektion oder Gruppierung.

Dringliche Beschlüsse wie z.B. Beitritte zu Komitees können per
Zirkularbeschluss gefällt werden, sofern mindestens zwei Drittel der sich an der
Abstimmung beteiligenden Vorstandsmitglieder einem bestimmten Antrag
zustimmen.

Art. 15 Kompetenzen

Der Vorstand hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:

  • die Vorbereitung von Anträgen an die General- und Mitgliederversammlung,
  • die Anstellung von Mitarbeitenden und Regelung ihrer Arbeitsverhältnisse
  • die Führung der laufenden Geschäfte und die Vertretung nach aussen,
  • die Aufnahme neuer Mitglieder gemäss Art. 4,
  • die Vorbereitung und Durchführung von Kampagnen bei Wahlen und Abstimmungen inkl. Beitritte zu Komitees,
  • die Lancierung oder Unterstützung von Referenden,
  • die Bildung und Koordination von Arbeitsgruppen,
  • die Organisation von Veranstaltungen,
  • die Wahl von Delegierten in Arbeitsgruppen usw.,
  • die Erfüllung aller Aufgaben, die keinem anderen Organ zugewiesen sind.

Art. 16 Rechnungsrevision

Die Rechnungsrevisoren/-innen prüfen die Vereinsbuchhaltung des abgelaufenen Geschäftsjahres. Sie legen der Generalversammlung darüber Bericht und Antrag vor.

Die Leiterin bzw. der Leiter der Geschäftsstelle hat die Rechnungsunterlagen mit den vollständigen Belegen rechtzeitig zur Revision vorzulegen.

Die Revisoren/-innen müssen nicht den Grünen Schaffhausen angehören.

Art. 17 Finanzierung

Die finanziellen Mittel des Vereins zur Erfüllung des Vereinszwecks und zur Deckung der Unkosten bestehen aus:

  • Beiträgen der Mitglieder,
  • Beiträgen der Sympathisanten/-innen,
  • Beiträgen der Mandatsträger/-innen,
  • Spenden,
  • weiteren Erträgen.

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich erhoben und jeweils an der ordentlichen Generalversammlung festgesetzt.

Die Mandatsträger/-innen in Exekutive, Legislative und Judikative leisten einen Beitrag in Absprache mit der Geschäftsstelle.

Art. 18 Haftung

Für die Verbindlichkeiten der Grünen Schaffhausen haftet allein das Vereinsvermögen. Jegliche persönliche Haftung der Mitglieder über den Mitgliederbeitrag hinaus ist ausgeschlossen.

Art. 19 Auflösung der Grünen Schaffhausen

Die Auflösung der Grünen Schaffhausen kann nur an einer ausschliesslich zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Bei einer Auflösung der Grünen Schaffhausen werden Inventar, Belege und Akten sowie ein vorhandenes Vermögen der Grünen Partei der Schweiz übergeben mit der Zweckbestimmung, diese innert 5 Jahren einer neuen schaffhauserischen Grünen Partei Schaffhausen auszuhändigen. Nach der Frist von 5 Jahren kann die Grüne Partei Schweiz über Akten und Vermögen frei verfügen.

Art. 20 Schlussbestimmung und Inkrafttreten

Diese Statuten wurden am 18. Juni 2025 von der Generalversammlung
der Grünen Schaffhausen beschlossen. Sie ersetzten diejenigen vom 1.
Juli 2024.

Die Statuten treten per 18. Juni 2025 in Kraft.

 

Die Statuten können hier als PDF heruntergeladen werden.